RKV Solidarität Schweinfurt e.V.
 

Vereinssatzung 

Präambel 

Der Verein Rad- und Kraftfahrer-Verein „Solidarität“ Schweinfurt 1904 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: 

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. 

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. 

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. 


A. Allgemeines

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen 

Rad- und Kraftfahrer-Verein „Solidarität“ Schweinfurt 1904 e.V.

Er hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter der Nummer VR 240 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht mit:

2.1         Durchführung eines regelmäßigen Sportbetriebes und wettkampfmäßige Ausbildung der Mitglieder;

2.2        Förderung aller Arten des Sports, insbesondere des Radsports sowie Tischtennis;

2.3        Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Beteiligung an Meisterschaften und einschlägigen Turnieren;

2.4        Unterhaltung verschiedener Sportabteilungen, insbesondere auch einer Jugendabteilung;

2.5        Erziehung der Jugend im Sinne der staatlichen Jugendpflege;

2.6        Werbung für den Sport durch Wort, Schrift, Presse, Funk und sonstiger Medien (z.B. Internet)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

An die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

Dem genannten Zweck dienen die dem Verein gehörenden bzw. gepachteten Grundstücke, Sportanlagen, Geräte und sonstige Einrichtungen.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.


B. Vereinsmitgliedschaft

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

3.1        Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3.2        Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Der Aufnahmeantrag ist bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzureichen. 

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. 

Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr vom Tag der Aufnahme.

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

4             Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt.

Die Entrichtung des Beitrages erfolgt jährlich im ersten Quartal.

Bei Neuaufnahmen richtet sich die Beitragshöhe zeitanteilig nach Monaten.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft 

5             Die Mitglieder gruppieren sich in:

a)      aktive Mitglieder                     

b)      passive Mitglieder 

c)      außerordentliche Mitglieder                                                 

d)      Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.

5.1        Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen. 

5.2        Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

5.3        Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. 

5.4        Ehrenvorsitzende sind langjährige Vorsitzende, die auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden.

5.5        Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre als Mitglied angehören oder sonstige Personen, denen wegen besonderer Verdienste um den Verein diese Würde auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen wurde.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

6             Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein, Tod oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

6.1        Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein, vertreten durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Bei Jugendlichen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, das ist der 31. Dezember, erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

6.2        Ein Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.

Bei der zweiten Mahnung muss die Streichung von der Mitgliederliste angedroht werden. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Beitragsanspruch bleibt hiervon unberührt.

6.3        Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, bei:

6.3.1    groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen oder gegen Satzungsbestimmungen;

6.3.2    Schädigung des Vereins oder dessen Ansehen durch unehrenhaftes Verhalten, 
insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes;

6.3.3    nachgewiesener Abwerbung eines Mitglieds zum Übertritt zu einem anderen Verein.

6.4        Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.  

6.5        Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied vereinsintern das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich einzureichen.

Zur Wahrung seiner Belange ist dem betroffenen Mitglied die Vertretung durch ein Vereinsmitglied gestattet.

Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

7             Das Vereinsinteresse ist von Mitgliedern in jeder Beziehung zu wahren. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe zu beachten und danach zu handeln.

7.1        Die volljährigen Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; es kann nicht übertragen werden.

7.2        In den geschäftsführenden Vorstand und den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder wählbar. Sie sollten bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr dem Verein als Mitglied angehören. 

7.3        Die Mitglieder haben das Recht, Anträge, Wünsche und Anregungen sowie Beschwerden an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich heranzutragen.

7.4        Alle Mitglieder sind berechtigt, sich in allen Abteilungen zu betätigen und die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen.

7.5        Jugendlichen unter 18 Jahren steht nur das Stimmrecht in allen die Jugend angehenden Fragen zu.


C. Organe des Vereins 

§ 8  Die Vereinsorgane

8             Die Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung;

b)     der Vereinsausschuss;

c)      der geschäftsführende Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand und sonstige Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. 

Geschäftsführender Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten. 

§ 9  Mitgliederversammlung

9             Sie ist das höchste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor Beginn schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage vorher schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeits-Anträge), können nur mit Zustimmung von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.

Auch diese Anträge sind schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. 

9.1        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen als Gegenstimmen zu werten sind. 

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.2        Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen und per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. 

Sie sind geheim und schriftlich vorzunehmen, wenn

a)   mehrere Bewerber für ein Amt anstehen;

b)  dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. 

9.3        Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig sind, erhält.

Erreicht bei Wahlen mit mehreren Kandidaten kein Kandidat die einfache Mehrheit, so hat unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen bzw. bei mehreren Kandidaten mit gleich hoher Stimmzahl unter diesen eine Stichwahl stattzufinden.

Ergibt sich daraus nochmals Stimmengleichheit, so hat eine erneute Stichwahl stattzufinden.

Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9.4        Das Abstimmungsergebnis und die Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

9.5        Der geschäftsführende Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Vereinsausschuss beschließt oder wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.

Der Antrag ist von den Antragstellern namentlich zu unterschreiben und zu begründen.

Für die Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

9.6        Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

9.6.1    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Zahl der stimm-berechtigten Mitglieder;

9.6.2    Entgegennahme der Jahresberichte;

9.6.3    Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes;

9.6.4    Entlastungen;

9.6.5    Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer;

9.6.6    Bestätigung der in den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsvorstände;

9.6.7    Bestätigung des von der Vereinsjugend (Mitglieder bis 26 Jahre) gewählten Jugendleiters; 

9.6.8    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

9.6.9    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Ordnungen;

9.6.10   Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 10 Vereinsausschuss

10      Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)      dem geschäftsführenden Vorstand;

b)      den Abteilungsleitern;

c)      dem Jugendleiter;

d)      dem Pressewart;

e)      den Ehrenvorsitzenden;

f)      dem Vertreter des Ältestenrates.

10.1     Der Vereinsausschuss ist nach der Mitgliederversammlung das oberste Organ des Vereins.

Er ist den Mitgliedern verantwortlich und kann Anträge durch Beschluss von der Mitgliederversammlung entscheiden lassen.

10.2     Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (Ausnahme: Ehrenvorsitzende und Ältestenrat).

Vorzeitig ausscheidende Mitglieder kann er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss ersetzen.

10.3     Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 11 dieser Satzung leitet die Sitzung.

10.4     Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen sind als Gegenstimmen zu werten. 

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

10.5     Der Vereinsausschuss ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

10.5.1   Beschlussfassung über die notwendigen Ausgaben zur Unterhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Sportanlage;

10.5.2  Überwachung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen und der erlassenen Ordnungen sowie die Durchführung seiner Beschlüsse durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;

10.5.3  er ist berechtigt, für besondere Aufgaben Fachausschüsse zu bilden und deren personelle Zusammensetzung zu beschließen;

10.5.4  er beschließt über wichtige Vereinsangelegenheiten, die ihm vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. Insbesondere ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, über seine Tätigkeit laufend zu berichten;

10.5.5er veranlasst die Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern bzw. den Abteilungen.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand 

11          Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus fünf gleichberechtigten Vorständen, denen jeweils ein eigenes Ressort zugeteilt wird:

a)      Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit

b)      Sport

c)      Liegenschaften 

d)      Finanzen 

e)      Schriftführung

Jedem Ressort ist ein ausführlicher Aufgabenverteilungsplan zugeordnet, der gemeinsam vom geschäftsführenden Vorstand auszuarbeiten und regelmäßig anzupassen ist. 

11.1     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (im Sinne des §26  BGB) gemeinschaftlich vertreten. 

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zum Wert von 5.000 € abzuschließen.

Bei Rechtsgeschäften, die über den vorgenannten Betrag hinausgehen, bedarf er der Zustimmung des Vereinsausschusses.

Bei Grundstücksgeschäften (Erwerb, Belastung, Veräußerung) bedarf er der Zustimmung der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

11.2     Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, wählt der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.

11.3     Der geschäftsführende Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

Er hat das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenbücher zu nehmen.

Er leitet den Verein und ist zuständig für die laufenden Verwaltungsgeschäfte.

Jeder einzelne Vorstand des geschäftsführenden Vorstandes ist je für sein Ressort und den dazu passenden Aufgabenverteilungsplan zuständig, soweit einzelne Aspekte aus dem Aufgabenverteilungsplan nicht anderen Organen übertragen sind. 

11.4     Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

11.5     Ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat bei Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen Sitz- und Stimmrecht. Es kann dieses Recht auf ein anderes Mitglied übertragen.

11.6     Ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes berichtet der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht soll auch einen Ausblick auf die Zukunft enthalten.

§ 12 Abteilungen

12          Zur Durchführung eines geordneten Sport- und Vereinsbetriebes werden mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet.

Die Abteilungen haben sich den Gesamtinteressen des Vereins unterzuordnen.

Abteilungen bzw. ihre Mitglieder nehmen am aktiven Wettkampf- und Spielbetrieb teil.

12.1     In den Abteilungsversammlungen wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung gewählt.

Sie muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vereinsausschusses. 

12.2     Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für einen geordneten Sport- und Abteilungsbetrieb. Sie haben dem Vereinsausschuss über ihre Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

Die Abteilungsleitungen können durch den geschäftsführenden Vorstand mit weiteren Aufgaben des Vereins beauftragt werden. Die Abteilungsleitungen können diese Aufgaben innerhalb der Abteilungen an weitere Personen delegieren. 

12.3     Kann in einer Abteilungs-Versammlung keine Abteilungsleitung gewählt werden, entscheidet der Vereinsausschuss über die Weiterführung oder Auflösung der Abteilung.

§ 13 Jugendleiter

13          Der Jugendleiter wird von der Vereinsjugend (Mitglieder bis 26 Jahre) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

13.1     Der Jugendleiter muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

13.2     Der Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsausschusses. 

§ 14 Ältestenrat

14          Der Ältestenrat besteht aus drei langjährigen, erfahrenen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied aus, oder ist es länger als ein Jahr verhindert sein Amt wahrzunehmen, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

14.1     Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Tradition des Vereins zu pflegen und den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen. Er kann ferner zur Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins herangezogen werden. 

14.2     Der Ältestenrat bestimmt ein Mitglied, das ihn im Vereinsausschuss vertritt. 

§ 15 Kassenprüfer 

15          Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. 

15.1     Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. 

15.2     Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 


D. Sonstige Bestimmungen 

§ 16 Sonstige Regelungen 

16          Der Verein ist Mitglied des RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. und des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

16.1     Über Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom geschäftsführenden Vorstand, der das Ressort Schriftführung inne hat und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB zu unterzeichnen sind. 

16.2     Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke und Gegenstände.

16.3     Jedes Mitglied erhält eine Satzung.

16.4     Die Satzung wird auf der Vereinshomepage veröffentlicht.

§ 17 Datenschutz 

17          Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 


Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte gemäß den entsprechenden Artikeln der DSGVO:


- das Recht auf Auskunft;

- das Recht auf Berichtigung;

- das Recht auf Löschung;


- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;


- das Recht auf Datenübertragbarkeit;

- das Widerspruchsrecht;

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde;

17.1     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 


17.2     Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand gegebenenfalls einen Datenschutzbeauftragten.

§ 18 Vereinsvermögen

18          Das Vereinsvermögen umfasst den gesamten Besitz des Vereins einschließlich aller Abteilungen.

18.1     Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Beiträge, Spenden, Schenkungen, Überschüsse aus Veranstaltungen usw.) sind für die gemeinnützigen Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen.

18.2     Die Errichtung von Fonds für besondere Aufgaben des Vereins im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke geschieht durch Beschluss einer Mitgliederversammlung.

18.3     Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen gegenüber den Gläubigern.

§ 19 Auflösung des Vereins

19          Löst sich eine Abteilung des Vereins auf, so fällt deren Vermögen an den Hauptverein. 

19.1     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Abstimmung erfolgt schriftlich und namentlich.

19.2     Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)     der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)    von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

19.3     Falls es die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der geschäftsführende Vorstand, der das Ressort Finanzen inne hat (Schatzmeister) und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

19.4     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schweinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


E. Schlussbestimmungen 

§ 20 Sprachregelung 

20          Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden. 

§ 21 Entscheidungen 

21          In allen in dieser Satzung nicht vorgesehen Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vereinsausschuss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

22          Die Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05.06.2019 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt in Kraft.

Die genehmigte Satzung vom 10.12.1955, geändert in den Mitgliederversammlungen am 17.03.1962, 14.03.1970, 26.02.1972, 13.11.1998, 06.11.2004, 13.11.2006 und 07.11.2009 tritt damit außer Kraft.

 

Schweinfurt,  05.06.2019